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AGB

Helber-Mietpark Gsbr.
Polder 15
6972 Fussach, Austria
Mobil: +43 664/1574013
E-Mail: Info@Helber-Mietpark.at
Mietbedingungen für Baumaschinen
Allgemeines
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters, die dem Mieter bekannt sind, sind wesentliche Bestandteile dieser Vereinbarung. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Kunden, sind nur wirksam, wenn die Helber-Mietpark Gsbr. sie schriftlich bestätigt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben auch Geltung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart oder nochmals vorgelegt worden sind.
I. Dauer des Mietverhältnisses:
1. Das Mietverhältnis beginnt spätestens an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden, entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager der Helber-Mietpark Gsbr. verlassen hat oder von der Helber-Mietpark Gsbr. zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist. Der Mieter kann das Gerät vor der Übernahme auf seine Kosten besichtigen. Bei der Übernahme hat er das Mietobjekt auf seine Betriebsfähigkeit uns seinen Zustand zu untersuchen. Mängel müssen unverzüglich und schriftlich an die Helber-Mietpark Gsbr. gemeldet werden. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt die Helber-Mietpark Gsbr. die Behebung der Mängel auf ihre Kosten selbst vor. Mit dem Zeitpunkt der Übernahme geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung des Mietobjektes auf den Mieter über. 2. Es endet mit dem Tag der vollständigen Rückgabe des Mietobjektes an den Vermieter und der Gegenzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter. Ist laut Rückgabeprotokoll bei der Rückgabe des Mietobjektes dieses beschädigt, mit Mängeln behaftet oder in wartungsbedürftigem Zustand, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der zur Behebung des vorbezeichneten Zustandes erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten. Werden Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit erst in einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so verlängert sich die Mietzeit dann um die Dauer der zur Behebung erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten, wenn vom Vermieter nachgewiesen ist, dass die Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit vom Mieter zu vertreten ist. Das Mietverhältnis endet keinesfalls vor der vereinbarten Mietzeit. Die Abrechnung erfolgt nach dem Vereinbarten Tagessatz, eine Stundenweise Abrechnung nach Betriebsstunden ist nicht möglich! 3. Die Helber-Mietpark Gsbr. ist dazu berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes, ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.
II. Berechnung des Mietpreises:
1. Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das Gerät. Die Miete ist je nach Vereinbarung im Voraus zu bezahlen. Der Tag der Übergabe sowie der Tag der Rückgabe werden jeweils als volle Miettage in die Berechnung eingestellt. Zu jedem Mietprozess ist eine Kaution von 500,00€ zu hinterlegen.
2. Bei Mietobjekten, die mit Stundenzählern ausgestattet sind, zählen acht Einsatzstunden als ein Miettag. Sollte die Gesamtstundenzahl über dem Ergebnis, Miettage x acht Stunden liegen, erhöht sich die Zahl der Miettage entsprechend. Ansonsten zählen die Miettage. Darüberhinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten als Überstunden. Die Überstunden sind der Helber-Mietpark Gsbr. monatlich oder, bei kürzerer Mietzeit, unverzüglich nach Mietende anzugeben und auf Verlangen zu belegen. Der durch die übermäßige Nutzung der Geräte verursachte Schaden wird durch einen zusätzlichen Überstundenzuschlag von 50% der Normalmiete laut Liste abgegolten, sofern der Mieter keinen geringeren Schaden nachweist.
3. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von den Umständen, die weder der Mieter noch die Helber-Mietpark Gsbr. zu vertreten hat (z.B. Hochwasser, Streik etc.) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag als Stillliegezeit. Die Mietvertragsdauer wird um diese Zeit verlängert. Der Mietpreis der Stillliegezeit kann nach schriftlicher Bestätigung um 25% gemindert werden. Die Stillliegezeit muss nachgewiesen werden.
4.Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, kommt er in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums der Helber-Mietpark Gsbr. an dem vermieteten Gerät, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Mieter, Zahlungseinstellung, Scheck- oder Wechselprotest etc. vor, so ist die Helber-Mietpark Gsbr. berechtigt. Das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu muss der Mieter den Zutritt zum Gerät und den Abtransport ermöglichen. Die Rücknahme des Gerätes durch die Helber-Mietpark Gsbr. lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Die Helber-Mietpark Gsbr. behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.
5. Gegenüber den Ansprüchen der Helber-Mietpark Gsbr. ist die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts oder die Aufrechnung nur möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
III. Nebenkosten, Haftungsbeschränkung, Selbstbeteiligung:
1. Der Mieter hat alle Nebenkosten, auch Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Betriebsstoffe, Befestigung,Reinigung etc. zusammen mit der Miete jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
2. Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand, der durch fahrlässiges Eigenverschulden entsteht, auf eine Selbstbeteiligung nachfolgender Staffelung beschränkt:
- Listen- Neuwert des Gerätes bis 10.000,00 €: Selbstbehalt 500,00 €
- Listen- Neuwert des Gerätes ab 10.000,00 €: Selbstbehalt 1.000,00 €
Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – insbesondere durch Fehlbedienung und Überlastung – sowie aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Mieter entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten.
3. Bei Verlust oder Diebstahl des Gerätes beträgt die Selbstbeteiligung 25% des Listen Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch 1.000,00 €. Ist der Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gegeben, so hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert in voller Höhe zu leisten. Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät und für den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter unverzüglich der Helber-Mietpark Gsbr. Mitteilung darüber zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadenfalles sowie des Umfanges der Beschädigung.
4. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für vom Mieter oder seinen Erfüllungshilfen vorsätzlich verursachten Schäden und sämtliche Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist die Helber-Mietpark Gsbr. berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zu Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Sämtliche nachträgliche Rechnungsänderungen werden mit einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 15 € in Rechnung gestellt.
5.Aus dem Mietpark werden nur vollgetankte und gereinigte Maschinen übergeben. Bringen Siediese wieder vollgetankt zurück (Tankregelung Voll-Voll). Sollte dies nicht möglich oder zu umständlich sein, übernehmen wir natürlich gerne das Waschen und Betanken nach Mietende. Die Berechnung erfolgt nach aktuellem Marktpreis und Aufwand.
IV. Pflichten des Mieters:
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt bestimmungsgemäß und fachgerecht einzusetzen und zu behandeln und vor Über Beanspruchung zu schützen. Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind vom Vermieter unbedingt zu beachten. Der Mieter ist nicht berechtigt Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen, ohne diese vorher schriftlich durch die Helber-Mietpark Gsbr. bestätigen zu lassen.
2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes, der Verschlechterung, der vorzeitigen Abnutzung sowie der Beschädigung trägt der Mieter. Der Mieter hat die Pflicht, sämtliche während der Mietdauer notwendig werdenden Reparatur- und Wartungsarbeiten auf seine Kosten fachgerecht auszuführen beziehungsweise ausführen zu lassen und dem Vermieter mitzuteilen.
3. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt zu verleihen, weiter zu vermieten oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. In Fällen der Beschlagnahme, der Pfändung oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen seitens Dritter in Bezug auf das Mietobjekt ist der Mieter verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum des Vermieters aufmerksam zu machen und den Vermieter unverzüglich über diese Maßnahme in Kenntnis zu setzen.
4. Der Mieter hat die Pflicht, diejenigen Kosten zu tragen, die für die Wiedererlangung des Mietobjektes von Dritten anfallen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, seine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft durch Angabe seiner gültigen USt- IdNr. Oder durch eine anderweitige Unternehmerbescheinigung seiner ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.
V. Zahlung des Mietpreises:
1.Die Endabrechnung des Mietpreises erfolgt bei Rückgabe des Mietobjektes.
2. Der Vermieter ist berechtigt, jeweils zum Monatsende Zwischenabrechnungen für den betreffenden Monatzu erstellen. Der Mieter hat die Pflicht, diese Zwischenrechnungen bis spätestens zum 10. des folgenden Monates zu begleichen. Die Zahlungen des Mieters auf diese Zwischenrechnungen werden auf die Endabrechnung angerechnet. Spätestens nach Ablauf von 20 Tagen nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit gerät der Mieter in Verzug.
3. Der sich aus der Endabrechnung ergebende Zahlungsbetrag ist bei Rückgabe des Mietobjektes ohne Abzüge sofort zur Zahlung fällig.
4. Vom Mieter zu übernehmende Kosten für nach Rückgabe des Mietobjektes erforderliche Reparatur- und Wartungsarbeiten werden dem Mieter vom Vermieter zusammen mit den vom Mieter zu übernehmenden weiteren Mietkosten für die Dauer dieser Arbeiten gesondert in Rechnung gestellt.
5. Im Verzugsfalle ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu bezahlenden Kreditkosten mindestens aber 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Bundesbank zu berechnen.
VII. Überwachung des Mietobjektes:
Die Helber-Mietpark Gsbr. ist berechtigt, den Standort und die technischen Gerätedaten der Mietsache per globalem Ortungssystem (GPS) regelmäßig und dauerhaft auch ohne besonderen Anlass festzustellen und hierdurch gewonnene Daten zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen. Mieter und Fahrer erteilen hierfür ihre Zustimmung. Widerruft der Mieter oder Fahrer seine erteilte Zustimmung nachträglich, ist die Helber-Mietpark Gsbr ohne Einhaltung einer Frist zur Kündigung des Vertrages und sofortigen Abholung des Gerätes berechtigt. Die Benutzung öffentlichen Straßenlandes mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Maschinen sind nicht haftpflichtversichert. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren. Unsere Mietfahrzeuge sind zum Teil mit einem GPS- Trackingsystem ausgestattet, die eine digitale Nutzungsspur hinterlassen. Der Mieter erklärt hiermit ausdrücklich seine Einwilligung, dass die Daten des GPS- Trackings vom Vermieter gespeichert und verarbeitet werden. Unsere Maschinen sind teilweise mit GPS- Navigationssystemen ausgestattet, die es uns – insbesondere bei Diebstahl oder Schadensfall – ermöglichen, den Standort der Maschine zu orten; die georteten Daten werden gespeichert.
VIII. Kündigung des Vertragsverhältnisses:
1. Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag. Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist - Von einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag ist - Von zwei Tagen, wenn der Mietpreis pro Woche - Von zwei Wochen, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart, ist schriftlich kündigen.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann die Helber-Mietpark Gsbr. den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und das gemietete Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das gemietete Gerät ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Helber-Mietpark Gsbr. an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.
X. Schlussbestimmungen:
1. Das Rückgabeprotokoll sowie die Übernahmebestätigung sind Bestandteile des vorstehenden Mietvertrages.
2.Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag bedürfen der Schriftform.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollthätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
4.Erfüllungsort ist der Firmensitz des Vermieters.
5. Die Helber-Mietpark Gsbr. ist berechtigt, den Standort und die technischen Gerätedaten der Mietsache per globalem Ortungssystem (GPS) regelmäßig und dauerhaft auch ohne besonderen Anlass festzustellen und die hierdurch gewonnen Daten zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen. Der Mieter / Fahrer erteilt hierfür seine Zustimmung mit entsprechender Erklärung im Mietvertrag. Widerruft der Mieter / Fahrer seine erteilte Zustimmung nachträglich, ist die Helber-Mietpark Gsbr. ohne Einhaltung einer Frist zur Kündigung des Vertrages und sofortigen Abholung des Gerätes berechtigt.
6. Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrags ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Österreich verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Gerichtsstand: Bezirksgericht Bregenz/Österreich

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